Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Der Senat der HfG Schwäbisch Gmünd hat in seiner Sitzung vom 26. April 2023 eine Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen. Sie beruht maßgeblich auf den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Kodex) der DFG aus dem Jahr 2019.
Ombudsperson für Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten informieren Sie bitte die Ombudsperson. Die Information soll schriftlich erfolgen, und nur ausnahmsweise per E‑Mail (ausschließlich unter Nutzung der HfG E‑Mail-Adressen auf beiden Seiten). Die Ombudsperson der HfG nimmt Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen.
An der HfG besteht ein Wahlrecht dergestalt, dass sich ihre Mitglieder und Angehörigen entweder an die lokale Ombudperson der HfG oder an das überregional tätige Gremium Ombudsman für die Wissenschaft wenden können. Das Gremium Ombudsman für die Wissenschaft ist eine unabhängige Instanz, die zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung steht.
In Fällen von an der HfG eingereichten Prüfungsarbeiten ist zunächst der zuständige Prüfungsausschuss mit der Angelegenheit zu befassen. Das Verfahren vor dem Prüfungsausschuss richtet sich nach dem Prüfungsrecht.
Ombudsperson
Prof. Dipl.-Ing. Ute Margarete Meyer
Fakultät Architektur und Energie-Ingenieurwesen, Hochschule Biberach für angewandte Wissenschaften, Karlstraße 7
88400 Biberach
Stellvertretung
Prof. Dr. Susanne Schade
Produktgestaltung
Studiengangsleiterin Strategische Gestaltung
Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst (vorsätzlich) oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Als möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
1. Falschangaben
- Erfinden von Daten
- Verfälschen von Daten, z.B. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung
- Unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag, einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen, soweit diese wissenschaftsbezogen sind
2. Verletzung geistigen Eigentums
- Ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe (Plagiat)
- Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl)
- Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde
- Verfälschung des Inhalts
- Unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind
3. Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis
4. Sabotage von Forschungstätigkeit
5. Beseitigung von Primärdaten
Autorschaft
Autorin oder Autor ist an der HfG, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text‑, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Ein solcher Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an:
- der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
- der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
- der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
- am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat.
Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion sowie die Betreuung einer Qualifikationsarbeit begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden.
Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Die HfG hat eine ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingerichtet, die auf Antrag der Ombudsperson oder eines ihrer Mitglieder aktiv wird.
Kommission
Prof. Dr. habil. Jürgen Held – HfG Schwäbisch Gmünd |
Prof. Dr. habil. Georg Kneer – HfG Schwäbisch Gmünd |
Prof. Dr. Dagmar Rinker – HfG Schwäbisch Gmünd |
Die Amtszeit der aktuellen Kommission läuft bis 31. August 2027,
den Vorsitz hat Prof. Dr. habil. Jürgen Held inne.